Rechtsberatung im Internet
Anwaltskanzlei Peter Dratwa
Düsseldorf - Telefon 0211 355 90 888

Themen

Online-Shop/Internetauftritt

Der Verkauf über das Internet nimmt ständig zu.

Wenn Sie einen Online-Shop betreiben, dann besteht im Regelfall laufender Rechtsberatungsbedarf.

Auch wenn Ihr Internet-Angebot den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht - etwa hinsichtlich des Website-Impressums und anderer Pflichtangaben - das Internetrecht ist ein Rechtsgebiet des stetigen Wandels. Was heute noch als zulässig angesehen wird, kann morgen schon als wettbewerbswidrig gelten mit der Folge der kostenträchtigen Abmahnung.

Vielfach wird aber nur abgemahnt, um Konkurrenten aus dem Markt zu drängen oder den Abmahnern über Anwaltskosten und Schadensersatz eine Einnahmequelle zu erschließen. Hier gilt es im Vorfeld die rechtlichen Risiken zu minimieren.

Gerade bei Existenzgründern können die Kosten einer Abmahnung und möglichen einstweiligen Verfügung zum finanziellen Ruin führen. Abmahnungen sind aufgrund des hohen Konkurrenzdrucks aber auch ein Problem etablierter Unternehmen. Der beste Schutz gegen eine Abmahnung ist die rechtssichere Gestaltung der eigenen Webprojekte.

Bei der Umsetzung eines Shops oder eines Internetprojektes sollte zur Vermeidung erheblicher finanzieller spätzerer Einbußen möglichst bereits im Vorfeld die rechtliche Absicherung eines Internetprojektes vorgenommen werden.

Für viele Webmaster ist das Impressum eine lästige gesetzliche Pflicht. die es zu Häufig wird das Impressum nachlässig behandelt. Dabei können schon kleinste Nachlässigkeiten für kommerzielle Betreiber zu teuren Abmahnungen führen.
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08 entschieden, dass bereits die unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum einen erheblichen Verstoß gegen die Angabepflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG darstellt. Als unvollständige Angabe sei dabei auch das Abkürzen des Vornamens des verantwortlichen Geschäftsführers zu werten. Insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten sahen die Richter eine erhebliche Bedeutung in der Vollständigkeit der Angaben eines Impressums. Zudem wird nach dem OLG ein Verstoß gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Vorschrift stets als erheblich anzusehen.

Das Urteil zeigt deutlich, wie wichtig vollständige Angaben in einem Impressum sind und das ein Verstoß gegen die aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG bestehenden Angabepflichten eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.


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